Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen der VALPLAST CZ, spol. s r.o.
VALPLAST CZ, spol. s r.o.
Vodní 579
664 62 Hrušovany u Brna
Tschechische Republik
Identifikationsnummer (IČO): 29315379
Eingetragen im Handelsregister beim Kreisgericht Brno
Abteilung C, Einlage 77174
1. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln im Sinne des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches in der geltenden Fassung, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der VALPLAST CZ, spol. s r.o., Identifikationsnummer 29315379, mit Sitz in Vodní 579, 664 62 Hrušovany u Brna, eingetragen unter C 77174 beim Kreisgericht Brno (nachfolgend „Lieferant“), und dem Kunden (nachfolgend „Abnehmer“).
Die AGB sind wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags, insbesondere des Kaufvertrags, des Werkvertrags, des Angebots oder der Auftragsbestätigung, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossen wird (nachfolgend „Vertrag“).
Ist der Lieferant nicht Eigentümer der gelieferten Ware und vermittelt er das Geschäft lediglich, gelten zwischen den Vertragsparteien nur diejenigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, die für das jeweilige Geschäft in Betracht kommen.
Der Abschluss sämtlicher Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer richtet sich ausschließlich nach diesen AGB, sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Andere Geschäftsbedingungen des Abnehmers sind für den Lieferanten auch dann nicht verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sämtliche früheren und künftigen telefonischen oder mündlichen Absprachen und Zusicherungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Die schriftliche Bestätigung kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen.
Bei einem Widerspruch zwischen den AGB des Lieferanten und den Geschäftsbedingungen des Abnehmers findet § 1751 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Diese Geschäftsbedingungen ersetzen vollständig und vorbehaltlos jegliche Geschäftsbedingungen des Abnehmers. Die Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden in diesem Vertragsverhältnis keine Anwendung.
2. Angebote
Die Bezeichnung der Ware entspricht der kaufmännisch-technischen Dokumentation des Lieferanten oder des Herstellers. Angebote sind unverbindlich, soweit es sich um Abbildungen und Beschreibungen der Ware handelt. Der Lieferant oder der Hersteller behält sich das Recht auf technische und konstruktive Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen der Ware vor.
Sämtliche im Angebot des Lieferanten oder des Herstellers enthaltenen Informationen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten oder des Herstellers und gelten als vertraulich. Jegliche Weitergabe dieser Informationen an Dritte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten oder des Herstellers ist unzulässig. Ein Verstoß des Abnehmers gegen diese Bestimmung gilt als grobe Verletzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer; der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und kann vom Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, mindestens jedoch 100 000 CZK, verlangen. Der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe bleibt hiervon unberührt. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch dann, wenn auf Grundlage des Angebots des Lieferanten kein Vertragsverhältnis mit dem Abnehmer zustande kommt. Ein etwaiger Vorteil des Abnehmers aus der unbefugten Nutzung dieser vertraulichen Informationen steht in diesem Fall in vollem Umfang dem Lieferanten zu. Die oben genannte Vertragsstrafe bleibt hiervon in keiner Weise berührt.
Sämtliche Bestellungen und deren etwaige Änderungen sind erst verbindlich, sobald sie von einer hierzu berechtigten Person des Lieferanten bzw. des Herstellers schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB sind stets Bestandteil der Auftragsbestätigung, und der Abnehmer erklärt damit sein vorbehaltloses Einverständnis. Sein Einverständnis mit diesen AGB erklärt der Abnehmer unter anderem auch durch die Übernahme der Ware vom Lieferanten bzw. Hersteller oder auf jede ähnliche konkludente Weise.
3. Kaufpreis, Zahlungs- und Lieferbedingungen
Die Preise basieren auf den empfohlenen Preisen des Herstellers der Ware. Bevorzugte Währung ist EUR; alternativ kann ein Preis in CZK vereinbart werden, umgerechnet zum Devisenverkaufskurs der Komerční banka, a.s., mit Sitz in Na Příkopě 33, Nr. 969, 114 07 Prag 1, Identifikationsnummer 45317054. Andere Währungen werden nicht bevorzugt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Dem Preis ist der aktuelle Mehrwertsteuersatz bzw. Zoll gemäß den geltenden steuer- und zollrechtlichen Vorschriften hinzuzurechnen.
Die Lieferbedingungen richten sich nach den INCOTERMS 2021. Der Preis wird stets auf Basis EXW kalkuliert, d. h. ab Produktionswerk des Herstellers, und umfasst keine Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung. Jede Abweichung von diesen Lieferbedingungen muss im Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer schriftlich festgehalten werden.
Sofern im Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist, gelten folgende Standard-Zahlungsbedingungen: 30 % des Preises – Anzahlung bei Bestellung der Ware, 60 % des Preises – Anzahlung vor Lieferung der Ware, 10 % des Preises – Restzahlung nach Lieferung der Ware, jeweils zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto. Als Zahlung gilt die Gutschrift des vollen Rechnungsbetrags auf dem Konto des Lieferanten. Etwaige mit der Überweisung verbundene Gebühren trägt der Abnehmer. Verweigert der Abnehmer die Übernahme der Ware, wirkt er bei der Lieferung nicht mit oder holt er die Ware nicht ab, obwohl der Lieferant ihm dies ermöglicht hat, gilt die Ware als geliefert und der Lieferant ist berechtigt, den Restbetrag des Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Übernimmt der Abnehmer die Ware auch nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er sie hätte übernehmen sollen, ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Kaufpreises der Ware zu zahlen, und der Lieferant ist zugleich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät der Abnehmer mit der Zahlung des Preises für die Leistung aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag in Verzug, ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden auch nur angefangenen Verzugstag zu zahlen. Der Anspruch des Lieferanten auf Schadensersatz in voller Höhe oder auf Verzugszinsen bleibt von dieser Vertragsstrafe unberührt.
Bestellt der Abnehmer Ware und nimmt er sie nicht ab, werden ihm sämtliche damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt, wie z. B. eine vergebliche Anfahrt des Spediteurs und die Einlagerung der Ware bis zu ihrer Lieferung. Die Einlagerung der Ware wird mit 0,3 % des Warenpreises für jeden auch nur angefangenen Verzugstag berechnet. Die so eingelagerte Ware wird dem Abnehmer erst nach vollständiger Bezahlung des vollen Warenpreises einschließlich Lagergeld und der damit verbundenen Kosten herausgegeben. Der Lieferant sendet dem Abnehmer eine Zahlungsaufforderung über den geschuldeten Betrag. Der Steuerbeleg wird nach vollständiger Bezahlung des vollen Warenpreises einschließlich der in diesem Absatz 3.5 genannten Kosten ausgestellt. Gerät der Abnehmer mit der Zahlung aufgrund der ihm zugesandten Zahlungsaufforderung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Ware an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Die Ware wird für den ursprünglichen Abnehmer frühestens nach Bezahlung der Vorauszahlungsrechnung erneut bestellt und geliefert. In diesem Fall befindet sich der Lieferant nicht im Lieferverzug.
Der Lieferant und der Abnehmer haben vereinbart, dass im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen gegenüber dem Lieferanten nur unbestrittene Forderungen oder Forderungen, die dem Abnehmer durch eine rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zuerkannt wurden, aufgerechnet werden können. Der Abnehmer und der Lieferant haben ferner vereinbart, dass im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen gegenüber dem Abnehmer sämtliche fälligen und nicht fälligen Forderungen aufgerechnet werden können, und zwar ungeachtet ihrer etwaigen Verjährung.
4. Leistungszeit, Lieferfrist und Art der Lieferung
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang der Bestellung, des Vertrags bzw. weiterer erforderlicher Unterlagen seitens des Abnehmers sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bzw. sonstiger Verpflichtungen und die Bereitstellung des Orts für die Lieferung und Montage der Ware, sofern dies für deren Inbetriebnahme erforderlich ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, und der Lieferant kann vor Ablauf der verlängerten Frist mit der Lieferung der Ware nicht in Verzug geraten.
Eine verbindliche Bestätigung des Liefertermins der Ware durch den Lieferanten ist erst nach verbindlicher Bestätigung des Liefertermins durch den – meist ausländischen – Hersteller/Lieferanten der Ware möglich. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt als Lieferfrist die Verfügbarkeit der Ware im Lager des Herstellers/Lieferanten.
Gerät der Lieferant mit der Lieferung der Ware in Verzug, kann er den Abnehmer über eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware informieren. Durch die Änderung der Lieferfrist entsteht dem Abnehmer weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf eine Vertragsstrafe.
Der Lieferant kann nicht in Verzug geraten, wenn seine Leistung durch höhere Gewalt behindert wird, die er trotz aller Bemühungen nicht beeinflussen kann; in diesem Fall tritt bei ihm kein Verzug ein. Als höhere Gewalt gelten beispielsweise Brand, Überschwemmungen, Pandemien, Schließungen und Lockdowns infolge von Pandemien, Kriege und ähnliche Konflikte, Unmöglichkeit der Leistung, Verzug von Subunternehmern des Lieferanten sowie jeglicher Betriebsstillstand auf Seiten des Lieferanten oder des Herstellers. Im Fall höherer Gewalt ist der Abnehmer weder berechtigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens oder sonstiger Nachteile zu verlangen, noch entsteht ihm ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung der Ware. Dabei ist unerheblich, ob eine solche Ursache bei Vertragsschluss bereits bestand, bestehen konnte oder später eintrat und ob sie für eine der Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags vorhersehbar war.
Wird die Ware vom Hersteller oder von Subunternehmern nicht an den Lieferanten geliefert, behält sich der Lieferant das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist oder auf einseitigen Rücktritt vom Vertrag vor, ohne dass dem Abnehmer dadurch gegenüber dem Lieferanten Ansprüche entstehen, mit Ausnahme der Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. Der Lieferant informiert den Abnehmer unverzüglich über einen solchen Umstand.
Sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist, gilt die Ware als vom Lieferanten geliefert, sobald sie dem ersten Frachtführer zum Transport für den Abnehmer übergeben wird. Erfordert die Art der Lieferung die Installation und Inbetriebnahme der Ware und wurde dies zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten vereinbart, gilt die Lieferung mit dem Tag der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Abnehmer als erfüllt.
Verweigert der Abnehmer die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, obwohl der Lieferant seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hat (die Anlage ist funktionsfähig und erfüllt ihren Zweck) oder zu ihrer Erfüllung bereit war, gilt die Übernahme als am Tag der Verweigerung der Unterzeichnung erfolgt. Die Lieferung der Ware gilt ebenfalls als protokollarisch und mangelfrei übergeben, wenn der Abnehmer mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat. Mängel und Restarbeiten, die einen sicheren Betrieb nicht verhindern, berechtigen den Abnehmer nicht zur Verweigerung der Übernahme der Ware.
5. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang
Eigentumsvorbehalt – die Ware bleibt auch nach Inkrafttreten und Wirksamwerden des Vertrags sowie nach Übergabe der Ware an den Abnehmer weiterhin Eigentum des Lieferanten. Das Eigentum an der Ware geht frühestens mit der Bezahlung ihres vollen Preises und der Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer aus den gegenseitigen Vertragsbeziehungen geltend macht, einschließlich der Zahlung etwaiger Vertragsstrafen und offener Verbindlichkeiten aus früheren Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, auf den Abnehmer über.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Abnehmer nicht berechtigt, diese Ware an Dritte zu verpfänden oder in dieser Hinsicht in irgendeiner Weise über sie zu verfügen. Wird diese Ware von Dritten zurückbehalten, gepfändet oder anderweitig in Anspruch genommen, ist der Abnehmer verpflichtet, den Dritten auf diesen Umstand (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren.
Verletzt der Abnehmer seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, insbesondere wenn er mit der Zahlung seiner Geldverbindlichkeiten in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen, und zwar auch ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. In diesem Fall ist der Abnehmer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten und auf Aufforderung des Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach Zugang dieser Aufforderung unverzüglich an den Lieferanten herauszugeben, und zwar durch Lieferung direkt in das Lager des Lieferanten oder durch Übergabe an einen Frachtführer oder eine andere vom Lieferanten mit der Lieferung der Ware in sein Lager beauftragte Person. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Prozent des Preises der nicht zurückgegebenen Ware pro Tag bis zu deren Übernahme durch den Lieferanten, mindestens jedoch 50 000 CZK, zu zahlen (der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe bleibt hiervon unberührt); zugleich gilt, dass der Abnehmer dem Lieferanten gestattet, die betreffende Ware auf Kosten des Abnehmers selbst von dem Ort abzuholen, an dem der Abnehmer sie untergebracht hat.
Die Gefahr der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am Lager des Lieferanten bzw. des Herstellers gemäß § 2123 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Abnehmer über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vom Lieferanten bestätigt wurde.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Rahmen der Gesamtbestellung Teillieferungen vorzunehmen und die mit deren Transport und Verpackung verbundenen Kosten gesondert zu berechnen.
Der Abnehmer verpflichtet sich, dem Lieferanten auf Anfrage innerhalb von sieben Tagen nach Zugang einer solchen Anfrage seine wirtschaftlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören vor allem die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Kapitalflussrechnung und der Prüfungsbericht, sofern vorhanden. Der Lieferant kann diese Daten anfordern, um die Fähigkeit des Abnehmers zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu beurteilen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Fall, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Der Abnehmer ist ferner verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über jeden Umstand zu informieren, der die finanzielle Stabilität des Abnehmers und seine Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen gefährden könnte. Zu solchen Umständen gehören insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eine Entscheidung über die Insolvenz sowie die Einleitung eines Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsverfahrens gegen den Abnehmer, das die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers gefährden könnte. Kommt der Abnehmer seiner Pflicht zur Bereitstellung der oben genannten Daten nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche gelieferte Ware zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Abnehmer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten und auf Aufforderung des Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach Zugang dieser Aufforderung unverzüglich an den Lieferanten herauszugeben, und zwar durch Lieferung direkt in das Lager des Lieferanten oder durch Übergabe an einen Frachtführer oder eine andere vom Lieferanten mit der Lieferung der Ware in sein Lager beauftragte Person. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Prozent des Preises der nicht zurückgegebenen Ware pro Tag (der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe bleibt hiervon unberührt) bis zu deren Übernahme durch den Lieferanten, mindestens jedoch 50 000 CZK, zu zahlen; zugleich gilt, dass der Abnehmer dem Lieferanten gestattet, die betreffende Ware auf Kosten des Abnehmers selbst von dem Ort abzuholen, an dem der Abnehmer sie untergebracht hat.
6. Sicherungswechsel
Der Abnehmer ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung des Lieferanten einen eigenen Blankowechsel (Solawechsel) an die Order des Lieferanten auszustellen, ohne Protest, mit nicht ausgefülltem Fälligkeitsdatum und Wechselbetrag, der die in diesem Vertrag genannten Verbindlichkeiten des Abnehmers sichert. Kommt der Abnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist er verpflichtet, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Prozent des unbezahlten Warenpreises pro Tag, mindestens jedoch 50 000 CZK, zu zahlen (der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe bleibt hiervon unberührt); zugleich gilt, dass der Abnehmer dem Lieferanten gestattet, die betreffende Ware auf Kosten des Abnehmers selbst von dem Ort abzuholen, an dem der Abnehmer sie untergebracht hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausstellung eines solchen Wechsels schließt das Recht des Lieferanten nicht aus, gleichzeitig die Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
Erfüllt der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig, ist der Lieferant berechtigt, den Wechselbetrag und das Fälligkeitsdatum auf dem Wechsel auszufüllen und den Wechsel geltend zu machen. Als Fälligkeitsdatum kann der Lieferant jedes Datum eintragen, das auf den Tag folgt, an dem der Abnehmer mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug geraten ist. Als Wechselbetrag kann der Lieferant die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten eintragen, mit deren Erfüllung der Abnehmer in Verzug ist, oder auch einen niedrigeren Betrag.
7. Installation, Montage, Inbetriebnahme
Sofern dies im Vertrag festgelegt ist, führt der Lieferant die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Ware durch. Der Abnehmer ist dann verpflichtet, rechtzeitig die bauliche und technische Bereitschaft sowie die Mitwirkung für die Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen, einschließlich der Entsorgung der verwendeten Verpackungen und der bei der Installation entstandenen Abfälle. Diese Bedingungen sind in der Richtlinie „Rahmenbedingungen für Montagen der Firma VALPLAST CZ, spol. s r.o.“ näher festgelegt, die auf der Website des Lieferanten (https://valplast.sk/cs/vseobecne-obchodni-podminky) frei zugänglich bzw. auf Anfrage bei der Serviceabteilung des Lieferanten erhältlich ist, oder in einer vergleichbaren Vorschrift des Herstellers.
Verzögern sich Installation, Montage und Inbetriebnahme aufgrund von Umständen auf Seiten des Abnehmers, die der Lieferant nicht beeinflussen kann und die er daher nicht zu vertreten hat, trägt der Abnehmer in entsprechendem Umfang die Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Wartezeiten oder notwendigen zusätzlichen Fahrten des Lieferanten oder des Montagepersonals entstehen.
Werden Installation, Montage und Inbetriebnahme vom Lieferanten bzw. Hersteller durchgeführt, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die gelieferte Ware ohne Anwesenheit einer vom Lieferanten bzw. Hersteller zur Durchführung der Installation, Montage und Inbetriebnahme berechtigten Person auszupacken, sofern zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer nichts anderes vereinbart wurde. Tut der Abnehmer dies dennoch, verliert er vollständig seine Mängelrechte aus der Lieferung sowie seine Rechte aus der vertraglichen Garantie. Der Abnehmer hat das Recht, bei der Lieferung der Ware die Unversehrtheit der Verpackung zu prüfen; spätere Reklamationen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.
8. Mängelrechte, Garantie, Reklamationen
Für die Ware bzw. das Werk wird eine Garantie für die im Vertrag angegebene Dauer gewährt. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird dem Abnehmer für die gelieferte Ware bzw. das gelieferte Werk keine vertragliche Garantie gewährt.
Bei Ware, die zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis verkauft wird, oder bei NTP-Materialien erstreckt sich eine etwaige vertragliche Garantie nicht auf die Mängel, für die der niedrigere Preis vereinbart wurde. Handelt es sich um gebrauchte Sachen, haftet der Lieferant nicht für Mängel, die dem Grad der Nutzung oder Abnutzung entsprechen, den die Ware bei der Übernahme durch den Abnehmer aufwies.
Sofern die Vertragsparteien im konkreten Fall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, ist der Lieferant verpflichtet, einen Mangel innerhalb von 180 Tagen nach seiner Geltendmachung zu beseitigen.
Von der Garantie ausgenommen sind Mängel der Lieferungen, die durch unsachgemäße oder unbefugte Eingriffe des Abnehmers oder Dritter verursacht wurden, sowie Mängel, bei denen nicht nachgewiesen wurde, dass sie durch die Verwendung mangelhaften Materials, fehlerhafte Konstruktion oder unvollständige Bearbeitung entstanden sind. Ebenfalls ausgenommen sind Mängel an Bauteilen maschinentechnologischer Anlagen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sowie Mängel, die durch natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Wartung, Nichteinhaltung der Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und -bedingungen, chemische und elektrolytische Einflüsse, atmosphärische Störungen, Bau- und Montagearbeiten anderer Personen als des Lieferanten bzw. Herstellers oder der von ihnen beauftragten Personen sowie durch alle sonstigen vom Lieferanten bzw. Hersteller nicht verschuldeten Ursachen entstanden sind. Die Garantie erstreckt sich ferner nicht auf vom Abnehmer beigestellte Materialien und vom Abnehmer verwendete konstruktive Lösungen sowie die daraus resultierende Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Lieferungen. Für vom Lieferanten gelieferte Erzeugnisse und Waren Dritter haftet der Lieferant nur im Umfang der Garantiebedingungen dieser Dritten. Ein Reklamationsanspruch entsteht nicht bei unwesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Eigenschaften oder Standards oder bei einer geringfügigen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Ware. Bei Ware, die eine fachgerechte Installation erfordert, gilt die Garantie nur für Ware, die vom Lieferanten bzw. Hersteller oder von ihnen beauftragten Personen installiert wurde.
Übliche Eigenschaften der verwendeten Materialien gelten ebenfalls nicht als Mängel.
Reklamationen wegen unvollständiger Lieferung der Ware sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zustellung der Ware an den Abnehmer geltend zu machen. Reklamationen wegen Beschädigung der Ware bei Transport und Handhabung sind beim Frachtführer unmittelbar bei Übernahme der Ware geltend zu machen; dabei ist eine ausreichende Fotodokumentation anzufertigen und mit dem Frachtführer ein Reklamationsprotokoll zu erstellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren. Andernfalls kann einer solchen Reklamation nicht stattgegeben werden.
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel der Ware hat der Abnehmer dem Lieferanten bei der Übergabe der Ware anzuzeigen, bei verborgenen Mängeln innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer die Mängel als ordentlicher Kaufmann hätte feststellen müssen und können. Spätere Reklamationen und Mängelanzeigen werden nicht berücksichtigt.
Sämtliche Reklamationen müssen schriftlich erfolgen (E-Mail oder Einschreiben), und der reklamierte Mangel muss ausführlich beschrieben werden.
Über die Art der Erledigung der Reklamation entscheidet ausschließlich der Lieferant.
Der Abnehmer muss in der Reklamation Typ, Seriennummer oder Charge, Menge und Liefertermin der Ware angeben. Ebenso sind die Kontaktdaten der Person anzugeben, die seitens des Abnehmers zur Bearbeitung der betreffenden Reklamation berechtigt ist. Eine Reklamation, die die in den vorstehenden Sätzen dieses Artikels genannten Angaben nicht enthält, gilt nicht als ordnungsgemäß, und der Lieferant muss sie nicht berücksichtigen.
Der Lieferant bzw. Hersteller hat das Recht, vor Ort zu prüfen, ob die Reklamation berechtigt ist oder nicht, und der Abnehmer ist verpflichtet, ihm dies zu ermöglichen.
Im Fall einer berechtigten Reklamation hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner mit der Reklamation verbundenen Kosten. Wird die Reklamation als unberechtigt befunden, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten bzw. Hersteller sämtliche im Zusammenhang mit der Reklamation entstandenen Kosten einschließlich der Reisekosten zu erstatten.
Handelt es sich um eine unberechtigte Reklamation, erklärt sich der Abnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Reparatur der Ware vom Lieferanten (sofern dieser sich dazu entschließt) auf Rechnung des Abnehmers gemäß der Preisliste des Lieferanten durchgeführt wird.
Der Abnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Lieferant die Haftung für jeglichen Schaden ausschließt (mit Ausnahme von Schäden an den natürlichen Rechten eines Menschen oder von Schäden, die der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat), der beim Abnehmer aufgrund eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags entstehen könnte.
9. Zustellung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertrag der anderen Vertragspartei schriftlich zugestellt werden, und zwar per E-Mail, persönlich oder per Einschreiben über einen Postdienstleister (nach Wahl des Absenders).
Eine Nachricht gilt als zugestellt:
- a) bei Zustellung per E-Mail im Zeitpunkt ihres Empfangs, sofern der Empfang dem Absender vom Empfänger elektronisch oder durch eine Antwort auf die gesendete E-Mail bestätigt wird
- b) bei persönlicher Zustellung oder Zustellung über einen Postdienstleister spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand, und zwar auch dann, wenn der Empfänger (bzw. eine zur Annahme der Sendung für ihn berechtigte Person) die Annahme der Sendung verweigert
- c) per SMS im Zeitpunkt, in dem die Empfangsbestätigung des Empfängers auf dem Telefon des Absenders eingeht
- d) über das Datenpostfach (datová schránka)
10. Begriffsbestimmungen
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen großgeschriebenen bzw. definierten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Abnehmer
eine natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt Ware des Lieferanten bzw. Herstellers erwirbt oder mit der der Lieferant einen Vertrag verhandelt oder geschlossen hat.
Lieferant
VALPLAST CZ, spol. s r.o., Identifikationsnummer: 29315379.
Hersteller
ein Subunternehmer des Lieferanten oder meist ein ausländischer Hersteller der Ware, deren Verkauf bzw. Montage, Installation, Inbetriebnahme und Service der Lieferant in seinem Geschäftsgebiet vertraglich sicherstellt oder vermittelt.
Ware
Erzeugnisse des Herstellers oder des Lieferanten und ihrer Subunternehmer, die Gegenstand des Vertrags sind, sowie sämtliche Dienstleistungen, die der Lieferant bzw. Hersteller in diesem Zusammenhang erbringt.
Vertrauliche Informationen
sämtliche Informationen über die Geschäftsangelegenheiten des Lieferanten bzw. Herstellers oder über die Ware, die nicht frei zugänglich sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Ablauf dieser Vereinbarung fort.
Geistiges Eigentum
sämtliche Technologien, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Informationen, Preislisten und sonstige Dokumentation des Lieferanten bzw. Herstellers.
11. Schlussbestimmungen
Sofern in den vorstehenden Teilen des Vertrags nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen Artikel dieser gemeinsamen Bestimmungen Anwendung.
Diese AGB ersetzen vollständig jede frühere Fassung der AGB des Lieferanten.
Änderungen des Vertrags sind nur in Schriftform mit Willenserklärungen der Vertragsparteien auf derselben Urkunde möglich. Sämtliche Nachträge sind chronologisch zu nummerieren.
Sämtliche Vertragsbeziehungen, die in diesen AGB nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen ausschließlich dem Recht der Tschechischen Republik. Für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten aus einer konkreten Geschäftsbeziehung haben die Parteien die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts in Brno vereinbart, d. h. des Bezirks- oder Kreisgerichts in Brno.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und wird wirksam.
Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine erhält.
Der Verzicht einer Vertragspartei auf die Geltendmachung einer bestimmten Nichterfüllung der anderen Vertragspartei berührt nicht die Rechte dieser Partei in Bezug auf eine andere Nichterfüllung der anderen Partei. Besteht eine Vertragspartei nicht auf der strikten Erfüllung durch die andere Vertragspartei, stellt dies keinen Verzicht auf die Rechte dieser Partei aus diesem Vertrag dar.
Erweisen sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags als unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag als Ganzes wirksam; als unwirksam oder undurchführbar gilt nur derjenige Teil, den der Grund der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit unmittelbar betrifft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Bestimmung(en) durch eine neue vertragliche Regelung so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass Sinn und Zweck dieses Vertrags unter Wahrung des Willens der Vertragsparteien erhalten bleiben. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags infolge des Erlasses einer allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten und dieser Widerspruch die Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes zur Folge haben, wird dieser Vertrag so behandelt, als hätte er eine solche Bestimmung nie enthalten, und die Vertragsparteien richten sich in dieser Angelegenheit nach den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften.
Jeder Vorbehalt des Abnehmers zum Vorschlag des Lieferanten im Vertrag, zu etwaigen Nachträgen oder zu diesen AGB gilt ausdrücklich als Gegenvorschlag und bedarf der Zustimmung des Lieferanten.
Ändern sich auf Seiten einer der Vertragsparteien die in diesem Vertrag angegebenen Tatsachen (z. B. Änderung des Sitzes, der Bankverbindung usw.), ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, diese Änderungen der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen. Unterlässt sie dies, haftet sie der anderen Vertragspartei für den entstandenen Schaden.
Die Vertragsparteien erklären, dass sie mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden sind und dass der Vertrag nach ihrem wahren und freien Willen erstellt, nicht in einer Notlage oder zu sonst einseitig nachteiligen Bedingungen geschlossen wurde, den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs entspricht und ihrem erklärten Willen entspricht, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Brno, den 10. 5. 2022
VALPLAST CZ, spol. s r.o.